Lankwitzer Tennis-Club e. V. (LTC)

Satzung

Lankwitzer Tennis-Club e.V. (LTC)

1. Name, Sitz, Zweck

§ 1
Der Verein führt den Namen „Lankwitzer Tennis-Club e.V. (LTC)“.

§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Lichterfelde. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§ 3
Der Verein hat den Zweck, Leibesübungen zu betreiben, insbesondere den Tennissport. Die Betreuung und Förderung der Jugendlichen wird als besonders wichtige Aufgabe angesehen. Der Zweck wird verwirklicht durch die Ausübung und Förderung des Tennissports, durch Ausrichtung von Trainingsstunden und Teilnahme an Wettkämpfen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Einlagen (Darlehen) und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2. Mitgliedschaft

§ 4
Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene werden. Der Verein führt als Mitglieder ausübende (aktiv), fördernde (passiv) und Ehrenmitglieder. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten als Mitglieder ohne Stimmrecht.

§ 5
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmen solche Personen ernennen, denen er seine besondere Achtung und Wertschätzung bezeugen will. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragszahlung befreit.

3. Aufnahme von Mitgliedern

§ 6
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Anmeldende erkennt dadurch die Satzung als für sich verbindlich an. Der Antrag soll von einem Vereinsmitglied unterstützt werden.

§ 7
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

4. Beiträge

§ 8
Die Vereinsmitglieder und die jugendlichen Vereinsangehörigen haben ihre Beiträge bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu leisten. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren wird für jedes Geschäftsjahr durch den Vorstand neu festgesetzt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Erfolgt in einem Jahr keine Festsetzung, so gelten die Beiträge des vorangegangenen Geschäftsjahres weiter. Die Jahreshauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit einmalige Sonderbeiträge beschließen.

§ 9
Bei einer Erhöhung der Beiträge oder Erhebung einer Umlage von mehr als 20 v.H. der letztgültigen Beitragssätze steht den betroffenen Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der neuen Beitragssätze auszuüben. Die Bekanntgabe hat in einem Vereinsrundschreiben zu erfolgen.

5. Austritt

§ 10
Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich bis zum 15. November zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Für die termingerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels oder der Eingangszeitpunkt der E-Mail maßgebend.

§ 11
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es sich grober Verstöße gegen die Gemeinschaft schuldig gemacht hat, das Ansehen des Vereins schädigt oder seiner Beitragspflicht nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Dem Mitglied steht gegen den Beschluss das Recht des Einspruchs beim Beschwerdeausschuss zu. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses über den Ausschluss zu erheben. Die Bekanntgabe hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Kann dem Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nicht abgeholfen werden, so soll die Mitgliederversammlung darüber beschließen, ob der Ausschluss aufrechterhalten bleibt oder vom Vorstand aufzuheben ist.

7. Organe des Vereins

§ 12
Organe des Vereins sind:
1. Vorstand,
2. Prüfungsausschuss,
3. Beschwerdeausschuss,
4. Hauptversammlung.

§ 13
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) 1. Vorsitzender,

b) 2. Vorsitzender,

c) Kassenwart,

d) Schriftführer,

e) Sportwart,

f) Jugendwart,

g) Zeugwart.


Alle Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähig sein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Wahrung der entsprechenden Geschäfte bis zur Neuwahl beauftragen.
Zu a) – c) sind geschäftsführende Vorstandsmitglieder.

§ 14
Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung notwendiger Sonderaufgaben bis zu drei Mitglieder zeitweise in den Vorstand zu berufen sowie bei Bedarf besoldete Kräfte einzustellen. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 15
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wird durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder, darunter ein Vorsitzender, vertreten.

§ 16
Zum Zwecke der Bearbeitung besonderer Angelegenheiten werden von der Hauptversammlung Ausschüsse gewählt.

Als ständige Ausschüsse kommen in Betracht:

Prüfungsausschuss – 2 Mitglieder,

Beschwerdeausschuss – 3 Mitglieder,

Vergnügungsausschuss – 3 Mitglieder.


Der Prüfungsausschuss hat die Pflicht, das Kassenbuch, Konten und alle dazu gehörigen Unterlagen auf ordnungsgemäße Führung zu prüfen und der Hauptversammlung zu berichten. Unstimmigkeiten sind sofort dem Vorstand anzuzeigen.


Der Beschwerdeausschuss hat Beschwerden und Einsprüche der Mitglieder zu prüfen und soweit möglich beizulegen. Er kann von Vorstandsmitgliedern Auskünfte einholen und Vermittlungsgespräche für die Beilegung von Beschwerden unter Anwesenheit der betroffenen Mitglieder, Vorstandsmitglieder usw. ansetzen.


Der Vergnügungsausschuss übernimmt die Vorbereitung und die Durchführung der vom Verein veranstalteten Festlichkeiten. Nach jeder Festlichkeit muss er innerhalb einer Woche mit dem Vorstand abrechnen.

§ 17
Der Vorstand (§ 13 der Satzung) und die Ausschüsse (§ 16 der Satzung) werden in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind statthaft.

Mitglieder des Vorstandes dürfen den in § 16 der Satzung genannten Ausschüssen nicht angehören, außer dem Vergnügungsausschuss.

8. Mitgliederversammlung

§ 18
Die Versammlung der Mitglieder sind:

a) Jahreshauptversammlung,

b) außerordentliche Hauptversammlung.


Über jede Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 19
Die Hauptversammlung hat jährlich jeweils bis zum 31. März stattzufinden und ist sämtlichen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.
Anträge zur Hauptversammlung müssen dem Vorstand 10 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich zugegangen sein.
Als schriftliche Einladung/Mitteilung gilt auch eine E-Mail, wenn ein Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Von der Jahreshauptversammlung müssen behandelt werden:

1. Der Geschäftsbericht des Vorstandes mit Jahresabschluss (§ 21)
2. Der Bericht des Prüfungsausschusses (§16)
3. Der Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr (§ 22)
4. Entlastung des Vorstandes
5. Neuwahl des Vorstandes und der Ausschüsse gem. § 17 Abs. 1

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Neuwahl des Vorstandes und der Ausschüsse erfolgt durch Handzeichen bzw. auf besonderen Antrag von einem Viertel der anwesenden Wahlberechtigten durch Stimmzettel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse werden in gleicher Weise gefasst, soweit die §§ 24 und 25 nichts anderes vorschreiben.

§ 20
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn sie vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter näherer Angabe des Zwecks beantragt wird. Sie ist sämtlichen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung sieben Tage vorher schriftlich anzuzeigen.

Als schriftliche Einladung/Mitteilung gilt auch eine E-Mail, wenn ein Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht.

9. Jahresabschluss und Haushaltsvoranschlag

§ 21
Der Kassenwart hat jährlich den Abschluss zu erstellen. Hierin müssen Besitz und Schulden, Aufwendungen und Erträge aufgeführt und in ausreichendem Maße gegliedert und erläutert sein.

§ 22
Für die Erstellung des Haushaltsvorschlages gilt:

a) Die Bestimmung des § 21 sinngemäß.
b) In dem Haushaltsvoranschlag sind die kurzfristig und langfristig geplanten Maßnahmen – insbesondere Investitionen- eingehend zu erläutern.
c) Der Vorstand hat die Geschäfte wirtschaftlich entsprechend dem Haushaltsvoranschlag zu führen.
d) Für die Leistungen nicht veranschlagter Ausgaben von mehr als 2.500 Euro und die Aufnahme von nicht veranschlagten Krediten von mehr als 5.000 Euro ist die Zustimmung der Mitglieder erforderlich, denen diese am Schwarzen Brett oder einem Rundschreiben vorher anzuzeigen ist. Ergibt sich binnen zehn Tagen kein Widerspruch, wird die Zustimmung unterstellt. Ein Widerspruch hat nur Wirkung, wenn er von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erhoben wird.

10. Sonstige Bestimmungen

§ 23
Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur in Höhe des fälligen Beitrages. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste am Privateigentum seiner Mitglieder.

§ 24
Satzungsänderungen können in einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn der betreffende Antrag auf der Tagesordnung steht. Der Antrag muss vom Vorstand oder mindestens einem Viertel der Mitglieder eingereicht werden.

§ 25
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zwecke einberufene Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die Kapitaleinlagen (Darlehen) und Sacheinlagen der Mitglieder übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerlich als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des Jugend-Tennissportes. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes.

§ 26
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 27
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

§ 28
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung beim Vereinsregister in Kraft.

Berlin 46, den 13. Dezember 1979


Lankwitzer Tennis-Club e. V. (LTC)



Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13. Dezember 1979 von den Gründungsmitgliedern beschlossen, geändert am 22. Januar 2010, zuletzt von der Mitgliederversammlung am 20.01.2017.